Armut denken - Armut lenken

Drucke, Handschriften und Objekte erzählen aus der Frühen Neuzeit


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Von Gottes Gnaden / Adolph Friedrich, Herzog zu Mecklenburg [...]

[...] Wobey aber noch dieses hauptächlich , daß denen auf solche Weise versorgten armen Leuten auf nachdrücklichste und bey Verlust ihrer fernern Versorgung und relegierung aus dem Lande, verbohten werde, weder vor sich selbst / noch durch ihre Kinder ( als deren Betteley überhaupt abgeschaffet seyn und die Eltern, welche ihre Kinder dazu anhalten, jedesmahl dafür mit einen Fl[oren]-Straffe beleget werden sollen (...)

Die Kinder von Armen

Personen, die weniger direkt stigmatisiert wurden, davon jedoch auch betroffen waren, waren die Kinder von Armen. In der Frühen Neuzeit war es üblich, dass die Kinder von ärmeren Familien durch Betteln zum Unterhalt ihrer Familie beitrugen.  Gerade Kinderbettelei stellte jedoch für die Obrigkeiten ein Problem dar, weswegen sich in vielen Ordnungen Regelungen speziell zum Umgang mit Kindern von Armen finden lassen.  In der Verordnung Adolf Friedrichs III. (1686–1752) gibt es mehrere Stellen, in denen darauf hingewiesen wird, dass das Betteln kein Handwerk werden dürfe, welches die Kinder von ihren Eltern lernen. An anderer Stelle wird Eltern, welche ihre Kinder zum Betteln schicken, mit dem Entzug der Armenfürsorge gedroht, der Ausschnitt ist auf der Seite zu sehen.


Dass die Kinder Bettelei ähnlich einem Beruf von den Eltern übernehmen konnten, war eine allgemeine Furcht, die viele Obrigkeiten in der Frühen Neuzeit teilten. Man befürchtete, dass Kinder, die keine andere Einkommensmöglichkeit als das Betteln kennen würden, dazu gezwungen wären, ihren Lebensunterhalt damit zu bestreiten und diese Lebensweise wiederum an ihre Kinder weiterzugeben. Hierdurch ergab sich ein Teufelskreis der Bettelei, welcher durch verschiedene Ordnungen und Versuche, diese umzusetzen, verhindert werden sollte. Die Thematik wurde nicht nur lokal geregelt, es gab auch reichsübergreifende Versuche, die Kinder von Armen vom Betteln abzuhalten. Ein Beispiel hierfür ist die Reichspolizeiordnung von 1530, in welcher die lokalen Obrigkeiten angewiesen werden, armen Familien die Kinder ab einem bestimmten Alter wegzunehmen und diese dann in Beschäftigungs- und Lehrverhältnisse zu geben.  Dass die Thematik von Kinderbettelei sogar auf Reichsebene diskutiert wurde, zeigt, wie ernst die Problematik von den Obrigkeiten genommen wurde.